Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für geleistete Arbeit sowie eine Mankoabrede und hierbei über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Der Ehemann der Klägerin übernahm aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages seit dem 15. März 1997 die Leitung des im Globus SB-Markt in B -P befindlichen Einzelhandelsgeschäfts, das die Beklagte und ihr Ehemann zunächst unter der H R K betrieben. Darin wurden Tabakwaren, Zubehör und Zeitschriften verkauft. Zudem war eine Lottoannahmestelle eingerichtet, die der Ehemann der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag als Vertragspartner der W L G & C . K betrieb.
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