LAG Köln - Urteil vom 17.01.2006
9 (12) Sa 892/05
Normen:
BGB § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 918/05

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei Leitung eines Zeitschriftenstandes und einer Lottoannahmestelle in Verbrauchermarkt

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 9 (12) Sa 892/05

DRsp Nr. 2006/19986

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei Leitung eines Zeitschriftenstandes und einer Lottoannahmestelle in Verbrauchermarkt

»Wer aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Leitung eines Zeitschriftenstandes und einer Lottoannahmestelle in einem Verbrauchermarkt übernimmt, ist nicht Arbeitnehmer, wenn er nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, sondern Personal einstellen und entlassen darf, das nach seinen Weisungen tätig wird.«

Normenkette:

BGB § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für geleistete Arbeit sowie eine Mankoabrede und hierbei über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der Ehemann der Klägerin übernahm aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages seit dem 15. März 1997 die Leitung des im Globus SB-Markt in B -P befindlichen Einzelhandelsgeschäfts, das die Beklagte und ihr Ehemann zunächst unter der H R K betrieben. Darin wurden Tabakwaren, Zubehör und Zeitschriften verkauft. Zudem war eine Lottoannahmestelle eingerichtet, die der Ehemann der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag als Vertragspartner der W L G & C . K betrieb.