1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Dies ergibt sich zunächst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, woran auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe nichts zu ändern vermochten.
1.1 Dass die Klägerin mit ihrem Kündigungsschutzantrag nur Erfolg haben kann, wenn sie Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), was im Regelfall zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG ausreicht (dazu BAG, Beschluss vom 24.4.1996 - 5 AZR 25/95 - BAGE 83, 40 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 1 zu B II 4 der Gründe), vermag gegenüber der Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zu verschlagen. Diese greift sogar dann ein, wenn feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist (BAG, Beschluss vom 6.5.1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 zu II 3 b der Gründe).
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