LAG Berlin - Beschluss vom 28.04.2006
6 Ta 702/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 30 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1119
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 22514/05

Keine Arbeitnehmereigenschaft des besonderen Vertreters bei Übertragung laufender Vereinsgeschäfte

LAG Berlin, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 702/06

DRsp Nr. 2006/19655

Keine Arbeitnehmereigenschaft des besonderen Vertreters bei Übertragung laufender Vereinsgeschäfte

»Für die Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genügt es, wenn einem besonderen Vertreter die laufenden Geschäfte eines Vereins gemäß § 30 Satz 1 BGB zur alleinigen Erledigung übertragen worden sind.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 30 ;

Gründe:

1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Dies ergibt sich zunächst aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, woran auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Angriffe nichts zu ändern vermochten.

1.1 Dass die Klägerin mit ihrem Kündigungsschutzantrag nur Erfolg haben kann, wenn sie Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), was im Regelfall zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG ausreicht (dazu BAG, Beschluss vom 24.4.1996 - 5 AZR 25/95 - BAGE 83, 40 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 1 zu B II 4 der Gründe), vermag gegenüber der Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zu verschlagen. Diese greift sogar dann ein, wenn feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist (BAG, Beschluss vom 6.5.1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 zu II 3 b der Gründe).