LAG Köln - Urteil vom 03.12.2007
14 Sa 760/07
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 280 § 823 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 228
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3071/05

Keine Arbeitnehmerhaftung bei überwiegendem und grobem Mitverschulden des Insolvenzverwalters durch unterlassene Überwachung der Auftragsausführung

LAG Köln, Urteil vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 760/07

DRsp Nr. 2008/9613

Keine Arbeitnehmerhaftung bei überwiegendem und grobem Mitverschulden des Insolvenzverwalters durch unterlassene Überwachung der Auftragsausführung

»1. Ein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers kann gemäß § 254 Absatz 1 BGB zum Wegfall eines gegen den Arbeitnehmer gerichteten Schadensersatzanspruchs führen.2. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn ein als Arbeitgeber fungierender Insolvenzverwalter die Überwachung der erteilten Weisungen grob fahrlässig unterlässt und keinerlei Anstrengungen zur Verwertung von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen unternimmt.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 280 § 823 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin war, geltend.

Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 15.05.1991 als Arbeitnehmer tätig. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt (Lohnabrechnung Dezember 1999 - Bl. 133 d. A.) 5.300,00 DM. Im Herbst 1999 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, am 01.02.2007 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln - 72 IN 228/99 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 28 f d. A.).