LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2006
15 Sa 789/06
Normen:
AÜG § 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 § 9 Nr. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1167/05

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages - Abgrenzung des werkvertragliches Weisungsrechts vom Weisungsrecht des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 789/06

DRsp Nr. 2007/9645

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages - Abgrenzung des werkvertragliches Weisungsrechts vom Weisungsrecht des Arbeitgebers

1. Ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommt nicht zustande, wenn der Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen tätig geworden ist.2. Der Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG setzt voraus, dass nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, die die beteiligten Vertragspartner getroffen haben, der Tatbestand der gewerbsmäßigen oder erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, dass es sich also bei dem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer eingesetzt werden soll, seiner rechtlichen Qualifikation nach um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und nicht etwa um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer lediglich als Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers in dem Betrieb des Dritten tätig wird; im letzteren Fall greifen die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht ein.