LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2008
15 Sa 193/08
Normen:
AktG § 84 Abs. 1 § 112 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 4062/07

Keine Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung in Aktiengesellschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 193/08

DRsp Nr. 2008/14257

Keine Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung in Aktiengesellschaft

»1. Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, und will das Vorstandsmitglied nunmehr gerichtlich geklärt wissen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, so ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat (und nicht durch den Vorstand) zu richten.2. Materiell-rechtlich ist eine solche Vertragsgestaltung unwirksam. Hierdurch wird der Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG umgangen.3. Ob dies auch dann gilt, wenn schon bei Abschluss des Anstellungsvertrages ein Arbeitsverhältnis bestand oder aufgrund einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass bei Beendigung der Organstellung unabhängig von den Beendigungsgründen für das (ehemalige) Vorstandsmitglied ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden sein wird, kann offenbleiben.