LAG Hamm - Beschluss vom 18.09.2006
18 Ta 530/06
Normen:
ZPO § 114 § 124 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 Ca 1293/05 - 06.04.2006,

Keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 18 Ta 530/06

DRsp Nr. 2006/27825

Keine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung

»§ 124 ZPO enthält eine abschließende Regelung der Aufhebungsgründe. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren rechtfertigt lediglich die Nichterfüllung der in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeführten Pflicht eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Die Nichtmitteilung der Änderung der Anschrift wird von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erfasst.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Bocholt hat dem Kläger zur Durchführung des Rechtsstreits 2 Ca 1293/05 durch Beschluss vom 27.07.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin H1xxxxxx bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte.

Im Überprüfungsverfahren ist dem Kläger im automationsgestützen Verfahren mit Schreiben vom 14.02.2006 ein amtlicher Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Ausfüllung und Rücksendung zugeleitet worden.

Die gerichtlichen Erinnerungen mit Fristsetzung vom 16.03.2006 und vom 03.04.2006 konnten nicht zugestellt werden, da der Kläger jeweils umgezogen war, ohne dies dem Arbeitsgericht mitzuteilen.