LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2006
1 Sa 247/06
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 2130/05 - 17.01.2006,

Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unterlassener Massenentlassungsanzeige - Kündigungsausspruch als maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Zahl regelmäßig Beschäftigter

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 247/06

DRsp Nr. 2007/9649

Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unterlassener Massenentlassungsanzeige - Kündigungsausspruch als maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Zahl regelmäßig Beschäftigter

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG der Zeitpunkt der Entlassungen, das heißt der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfristen für die Arbeitsverhältnisse, um deren Anzeigepflicht es geht; nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung zum Entlassungsbegriff ist daran nicht festzuhalten sondern auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abzustellen.2. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG führt (unabhängig von der Frage, ob die Kündigung damit unwirksam ist) jedenfalls dazu, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen kann.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.