LAG Thüringen - Beschluss vom 09.05.2023
1 TaBV 5/22
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 81; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 11/19

Keine ausdrückliche Formulierung des Beschwerdeantrags in der BeschwerdebegründungMerkmale einer Versetzung im Sinne des BetrVGZuweisung eines anderen ArbeitsbereichsVeränderung einer Teamzuordnung als VersetzungWechsel in eine andere organisatorische Einheit mit neuem Arbeitsregime als Versetzung

LAG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/22

DRsp Nr. 2023/9113

Keine ausdrückliche Formulierung des Beschwerdeantrags in der Beschwerdebegründung Merkmale einer Versetzung im Sinne des BetrVG Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs Veränderung einer Teamzuordnung als Versetzung Wechsel in eine andere organisatorische Einheit mit neuem "Arbeitsregime" als Versetzung

1. Die Veränderung einer Teamzuordnung kann in größeren Betrieben mit Abteilungen und weiteren Unterbereichen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen. 2. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Wechsel in der neuen organisatorischen Einheit ein spürbares anderes "Arbeitsregime" gilt.

1. Der Beschwerdeantrag muss in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich formuliert sein. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses angestrebt wird. 2. Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Der "Arbeitsbereich" in diesem Sinne wird durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben.