Die Parteien streiten um vermeintliche Ansprüche des Klägers aus einem Sozialplan vom 17.02.2000.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.08.2004 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 09.09.2004 zugestellt. Er hat hiergegen am 05.10.2004 Berufung einlegen und diese am 09.11.2004 begründen lassen.
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