LAG Köln - Urteil vom 16.03.2005
7 Sa 1189/04
Normen:
BetrVG § 112 ; GG Art. 3 ; SGB IX § 123 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 133
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 13032/03

Keine Ausgleichszahlung für Schwerbehinderten aufgrund Sozialplan über vorgezogene Altersrente

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1189/04

DRsp Nr. 2005/18729

Keine Ausgleichszahlung für Schwerbehinderten aufgrund Sozialplan über vorgezogene Altersrente

»1. Ein Schwerbehinderter Mensch, der mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen kann, hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, die ein Sozialplan für den Fall vorsieht, dass der vorgezogene Bezug von Altersrente mit Rentenabschlägen verbunden ist.2. Etwas anders folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 123 I SGB IX

Normenkette:

BetrVG § 112 ; GG Art. 3 ; SGB IX § 123 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um vermeintliche Ansprüche des Klägers aus einem Sozialplan vom 17.02.2000.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.08.2004 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 09.09.2004 zugestellt. Er hat hiergegen am 05.10.2004 Berufung einlegen und diese am 09.11.2004 begründen lassen.