LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2006
6 Sa 238/06
Normen:
BGB § 241 § 280 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1786/05

Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers zu Auswirkungen des Altersteilzeitvertrages auf Zusatzversorgung bei ausdrücklichem Hinweis auf Informationspflicht der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 238/06

DRsp Nr. 2007/9809

Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers zu Auswirkungen des Altersteilzeitvertrages auf Zusatzversorgung bei ausdrücklichem Hinweis auf Informationspflicht der Arbeitnehmerin

1. Geht der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages von der Arbeitnehmerin aus, gilt der Grundsatz, dass die Arbeitnehmerin selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen hat.2. Wird in einem Informationsschreiben des Arbeitgebers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig Auswirkungen auf die Altersrente und die Zusatzversorgung hat, weswegen empfohlen wird, eine solche Entscheidung auf der Grundlage detaillierter Rentenauskünfte (insbesondere der VBL) zu treffen, und wird diese Informationspflicht auch nicht in zurechenbarer Weise auf einen Mitarbeiter des Arbeitgebers rückübertragen, ist davon auszugehen, dass es allein Sache der Arbeitnehmerin ist, sich um die für sie wichtigen Daten bezüglich der Altersteilzeitregelung selbst zu kümmern.

Normenkette:

BGB § 241 § 280 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: