LAG Berlin - Beschluss vom 09.02.2004
17 Ta (Kost) 6004/04
Normen:
ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 21980/02

Keine außerordentliche Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - außerordentliche Beschwerde

LAG Berlin, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6004/04

DRsp Nr. 2004/3625

Keine außerordentliche Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - außerordentliche Beschwerde

»Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht statthaft.«

Normenkette:

ZPO § 567 ;

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtskräftig, nachdem der Kläger ihn nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 ZPO) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gegeben. Ein derartiger in der Verfahrensordnung nicht geregelter Rechtsbehelf widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - NJW 2003, 1924 ff.); er ist nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 1577; Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, vor § 567 Rn. 7f. m.w.N.). Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit war zudem auch zuvor nur möglich, wenn eine Beschwerde an sich nicht eröffnet bzw. gesetzlich ausgeschlossen war; sie diente jedoch nicht dazu, eine eröffnete, jedoch nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 .