Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtskräftig, nachdem der Kläger ihn nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 ZPO) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gegeben. Ein derartiger in der Verfahrensordnung nicht geregelter Rechtsbehelf widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - NJW 2003,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|