LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.08.2006
6 Sa 467/05
Normen:
KSchG § 15 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1608/05

Keine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitglied

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 467/05

DRsp Nr. 2006/28184

Keine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitglied

»Gegenüber einem Betriebsratsmitglied kann gem. § 15 KSchG nur eine außerordentliche fristlose Kündigung, nicht eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt in diesem Fall eine soziale Auslauffrist nicht.«

Normenkette:

KSchG § 15 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin ist am ....1949 geboren. Sie ist verheiratet. Sie hat den Beruf der Bürokauffrau erlernt. Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ist sie seit dem 01.01.1995 als Bürokauffrau mit einer Vergütung von zuletzt 2.270 EUR brutto monatlich beschäftigt. Die Klägerin war bis zur Neuwahl im Frühjahr 2006 Mitglied des im Betrieb gebildeten Betriebsrates.

Die Beklagte betreibt eine Fachklinik für onkologische Rehabilitation. Es werden 112 Betten unterhalten. Die Beklagte beschäftigt 64 Mitarbeiter. Diese Klinik war von der Beklagten mit Wirkung vom 01.10.2001 übernommen worden.