LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2006
6 Ta 37/06
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 2269/05 vom 10.02.2006,

Keine Aussetzung von Zahlungsklagen nach erfolgreicher erstinstanzlicher Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 37/06

DRsp Nr. 2006/21600

Keine Aussetzung von Zahlungsklagen nach erfolgreicher erstinstanzlicher Kündigungsschutzklage

Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat das vorliegende Verfahren, in dem der Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 fordert durch den angefochtenen Beschluss ausgesetzt und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gleichen Rubrums mit dem AZ: 6 Sa 672/04.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 09.01.2006 sein Einverständnis mit der zeitweiligen Aussetzung des Ausgangsverfahrens zwischen den Parteien erklärt und dies mit Schreiben vom 19.01.2006 dahin konkretisiert, dass der Kläger bis zum Abschluss des Änderungsschutzverfahrens beim Landesarbeitsgericht einverstanden seien.