LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2012
26 Sa 17/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7934/11

Keine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer BKK - hier: Elternteilzeitlerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 26 Sa 17/12

DRsp Nr. 2013/24647

Keine automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer BKK - hier: Elternteilzeitlerin

1. Die Kammer konnte es offenlassen, ob die Klägerin als Elternteilzeitlerin eine Beschäftigte darstellt, deren Arbeitsverhältnis nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V als nicht durch ordentliche Kündigung beendbar angesehen wird. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis allerdings schon deshalb nicht kraft Gesetzes beendet worden, weil ihr das nach dem Gesetz für diesen Fall erforderliche zumutbare Angebot nicht unterbreitet worden ist. 2. Auch für den Fall, dass Elternzeitlerinnen nach den maßgeblichen Bestimmungen des SGB V als ordentlich kündbar anzusehen wären, hätte dies nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin kraft Gesetzes geführt. Die Bestimmungen sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer im Falle einer Schließung der BKK nicht automatisch aufgelöst werden.