LAG München - Urteil vom 15.07.2021
3 Sa 188/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 22305
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6565/20

Keine Bedauernsformulierung bei guter Bewertung im ArbeitszeugnisKeine guten Wünsche für die private Zukunft in der Schlussformel des Zeugnisses

LAG München, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 188/21

DRsp Nr. 2021/14755

Keine "Bedauernsformulierung" bei "guter" Bewertung im Arbeitszeugnis Keine guten Wünsche für die private Zukunft in der Schlussformel des Zeugnisses

1. Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung "wir bedauern sehr". 2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.

Das Zeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Wünsche des Arbeitgebers in der Schlussformel erstrecken sich deshalb immer auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft des Arbeitnehmers. Private Zukunftswünsche sind im Arbeitszeugnis, das Dritten zur Entscheidungshilfe anlässlich einer Bewerbung vorgelegt wird, deshalb fehl am Platz.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.02.2021 - 22 Ca 6565/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel hat.