LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2008
5 Sa 71/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; MTV § 15 ; BGB § 133 § 147 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2027/07

Keine Beendigung der Nachwirkung durch widerspruchslose Weiterarbeit in Unkenntnis der Folgen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 71/07

DRsp Nr. 2008/14251

Keine Beendigung der Nachwirkung durch widerspruchslose Weiterarbeit in Unkenntnis der Folgen

1. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Normen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden; die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt dem Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an.2. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beschränkt sich darauf, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung den materiell-rechtlichen Stand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten, der bei Eintritt der Nachwirkung gegeben war.3. Ein Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung kann grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkung weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.