LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2007
3 Sa 49/06
Normen:
BAT § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 2 Abs. 3 § 68 Abs. 3 § 85 § 90 Abs. 2 a § 92 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5972/05

Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erwerbsminderung bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes und nachträglicher Gleichstellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 49/06

DRsp Nr. 2007/9526

Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erwerbsminderung bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes und nachträglicher Gleichstellung

1. Die Wirkung des § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsminderung) kann erst mit dem Vorliegen der Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 in Verbindung mit § 85 und § 68 Abs. 3 SGB IX eintreten. 2. § 90 Abs. 2a SGB IX hat keine Auswirkung auf das Gleichstellungsverfahren, weil diese Regelung sich nur auf das Anerkennungsverfahren nach § 69 und nicht die Feststellung der Gleichstellung nach § 68 SGB IX bezieht. 3. Hat sich das Integrationsamt außerstande gesehen, die Zustimmung zur Beendigung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für das Verfahren zu erteilen und ist diese Entscheidung als Negativattest zu dem Zeitpunkt, in dem die Gleichstellung erfolgt, noch nicht bestandskräftig, erweist sich eine ohne Zustimmung des Integrationsamts herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge eines nachträglich ergangenen (mit Rückwirkung ausgestatteten) Bescheids der Bundesagentur als unwirksam.

Normenkette:

BAT § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 ; SGB IX § 2 Abs. 3 § 68 Abs. 3 § 85 § 90 Abs. 2 a § 92 ;

Tatbestand: