LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2017
L 19 R 1001/13
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BÄO § 2 Abs. 1; BÄO § 2 Abs. 5; VersoG Art. 33;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 44/11

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit eines approbierten Arztes als angestellter Unternehmensberater

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 19 R 1001/13

DRsp Nr. 2018/9864

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit eines approbierten Arztes als angestellter Unternehmensberater

Zur Befreiung eines Arztes von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, der als angestellter Unternehmensberater tätig ist.

Nur die Ausübung approbationspflichtiger Tätigkeiten eröffnet die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BÄO § 2 Abs. 1; BÄO § 2 Abs. 5; VersoG Art. 33;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger in der Zeit von Januar 2010 bis April 2012 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.