LAG Köln - Beschluss vom 21.12.2007
8 Ta 368/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1551/07

Keine Beiordnung bei offensichtlich mutwilliger Klageerhebung

LAG Köln, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 368/07

DRsp Nr. 2008/9603

Keine Beiordnung bei offensichtlich mutwilliger Klageerhebung

»Bei einer offensichtlich mutwilligen Klageerhebung kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, auch eine Beiordnung nach §§ 11 a ArbGG hat zu unterbleiben.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.10.2007 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Der Kläger habe sich mit dem Arbeitskollegen I eine tätliche Auseinandersetzung geliefert, wobei der Kläger eingeräumt habe, nach einer behaupteten Beleidigung durch den Arbeitskollegen I zugeschlagen zu haben.

Ergänzend nimmt der Beschluss auf das Urteil vom 12.09.2007 Bezug, in dem u. a. ausgeführt ist, der Kläger habe keine ihn rechtfertigende Notwehrlage dargestellt. Er habe lediglich pauschal behauptet, beleidigt worden zu sein.

Das dem Kläger am 09.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

In einer u. a. vom Kläger unterzeichneten Stellungnahme ohne Datum (Bl. 27 d. A.) ist allerdings die der Tätlichkeit des Klägers vorangegangene Beleidigung durch den Arbeitkollegen I wörtlich wie folgt wiedergegeben:

"Hab ich Dich schon zu B Zeiten gefickt".