LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2007
1 Ta 123/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 54 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 220 b/07

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung abgerechneter oder einfach zu berechnender Lohnansprüche - Fürsorgepflicht des Gerichts im Güteverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 123/07

DRsp Nr. 2007/18058

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung abgerechneter oder einfach zu berechnender Lohnansprüche - Fürsorgepflicht des Gerichts im Güteverfahren

1. Macht der Arbeitnehmer abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend, ist es ihm grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite vorgerichtlich nicht bestritten wird; in diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und es ergehen erfahrungsgemäß häufig Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, ergeht ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. 2. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe; ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann (wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen) eine Beiordnung erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 54 ;

Gründe:

I.