I.
Der Kläger hat am 16.01.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2006, zugegangen am 27.12.2006, nicht aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Hilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. - wider Erwarten - abgewiesen werden sollte, beantragt,
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