LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.01.2008
1 Ta 258/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 87 c/07

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts für allgemeine Antragstellung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 258/07

DRsp Nr. 2008/4391

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts für allgemeine Antragstellung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

»1. Bei einem Streit um die Formulierung eines qualifizierten Zeugnisses ist in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. 2. Dagegen ist die Beiordnung nicht erforderlich, soweit lediglich ein allgemeiner Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gestellt wird. Diesen Antrag kann der Antragsteller auch vor der Rechtsantragstelle erreichen, ohne dass die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 16.01.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2006, zugegangen am 27.12.2006, nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Hilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. - wider Erwarten - abgewiesen werden sollte, beantragt,