LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.12.2007
2 Ta 287/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 707 e/07

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen - Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 287/07

DRsp Nr. 2008/4375

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen - Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

1. Ist eine Lohnforderung von dem Arbeitgeber abgerechnet, dem Grunde nach also unstreitig, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Allgemeinen nicht erforderlich. 2. Dasselbe gilt, wenn eine einfache Rechenoperation benötigt wird, um die Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln. 3. Ergeht im Gütetermin ein Versäumnisurteil, spricht alles dafür, dass die Beiordnung nicht erforderlich war. 4. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat der Prozessbevollmächtigte die Partei vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Klageerstattung für die erste Instanz hinzuweisen; in diesem Zusammenhang ist dann auch über die Frage der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu sprechen, so dass die Partei prüfen kann, ob sie den Rechtsstreit selbst führen will.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.