LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.07.2006
10 Ta 351/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 ; RVG § 46 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 182
NZA-RR 2006, 597
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 343/05

Keine Beiordnung eines weiteren Anwalts bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags des beigeordneten Rechtsanwalts - Auslagenersatzanspruch des verhinderten Anwalts

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 351/06

DRsp Nr. 2006/28030

Keine Beiordnung eines weiteren Anwalts bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags des beigeordneten Rechtsanwalts - Auslagenersatzanspruch des verhinderten Anwalts

»Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gemäß § 46 RVG gegen die Staatskasse.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 ; RVG § 46 ;

Gründe: