ArbG Hannover, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 343/05
Keine Beiordnung eines weiteren Anwalts bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags des beigeordneten Rechtsanwalts - Auslagenersatzanspruch des verhinderten Anwalts
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 351/06
DRsp Nr. 2006/28030
Keine Beiordnung eines weiteren Anwalts bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags des beigeordneten Rechtsanwalts - Auslagenersatzanspruch des verhinderten Anwalts
»Wird ein Terminsverlegungsantrag des nach § 121ZPO beigeordneten Rechtsanwalts zurückgewiesen, obwohl dieser durch einen früher anberaumten, nicht zu verlegenden Termin an der Vertretung der nicht bemittelten Partei im Termin gehindert ist und auch alle Sozien verhindert/urlaubsabwesend sind, so ist der nicht bemittelten Partei gleichwohl aufgrund der eindeutigen Regelung des § 121 Abs. 4ZPO kein weiterer Anwalt beizuordnen. Allerdings hat der beigeordnete Anwalt, der die Kosten des Terminsvertreters zu tragen hat, Anspruch auf Auslagenersatz für diese Kosten gemäß § 46RVG gegen die Staatskasse.«