LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.06.2006
2 Ta 120/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 § 126 ; RVG § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 32
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2603/05

Keine Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Einschränkung der Erstattungsfähigkeit anwaltlichen Reisekosten im Bewilligungsbeschluss

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 120/06

DRsp Nr. 2006/28197

Keine Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Einschränkung der Erstattungsfähigkeit anwaltlichen Reisekosten im Bewilligungsbeschluss

»1. Eine "Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts" kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.2. Zulässig ist es, dass im Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Reisekosten ausgesprochen wird. Enthält der Beschluss eine solche Einschränkung nicht, sind dem Prozessbevollmächtigten auch die Reisekosten zu erstatten, soweit sie zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren, höchstens aber bis zu der Höhe, die bei Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstanden wären.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 § 126 ; RVG § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung von Fahrtkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung.