LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 15.12.2003
16 Sa 579/03
Normen:
AEntG § 1 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; TVG § 1 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2025/01

Keine Beitragspflicht zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes für inlandische Arbeitnehmer eines polnischen Betriebes zur industriellen Montage von Fassadenelementen und Wandplatten aus Metall

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 579/03

DRsp Nr. 2004/10939

Keine Beitragspflicht zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes für inlandische Arbeitnehmer eines polnischen Betriebes zur industriellen Montage von Fassadenelementen und Wandplatten aus Metall

»1. Ein Betrieb, von dem in industrieller Arbeitsweise arbeitszeitlich überwiegend Fassadenelemente und Wandplatten aus Metall montiert werden, fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der in der Einschränkung zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge (BAnz Nr. 20 vom 29.01.2000) bezeichneten Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.2. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der durch nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer arbeitzeitlich überwiegend derartige Arbeiten durchführt, ist nicht verpflichtet, für die entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes zu zahlen.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; TVG § 1 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, für die Kalenderjahre 2001 und 2002 bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Urlaubskassenbeiträge zu leisten.