LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 19 R 824/15
Normen:
SGB I § 14; SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 262;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 583/14

Keine Beratung in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Voraussetzungen für Mindestentgeltpunkte und ihre Auswirkungen auf die Höhe der Rente

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 824/15

DRsp Nr. 2017/8583

Keine Beratung in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Voraussetzungen für Mindestentgeltpunkte und ihre Auswirkungen auf die Höhe der Rente

Dass sich eine Beratung beim Rentenversicherungsträger (vermutlich) nicht mit der Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift über Mindestentgeltpunkte (§ 262 SGB VI) zur Anwendung kommt und welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Rente haben könnte, stellt kein Unterlassen einer erforderlichen oder sich aufdrängenden Beratung dar.

Das Unterlassen einer auf das Verschieben des Rentenantrags gerichteten Spontanberatung in der Zeit nach der Rentenantragstellung löst zur Überzeugung des Senats keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus, da darin keine Pflichtverletzung zu sehen ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 262;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin auf ihren Überprüfungsantrag hin eine höhere Rente zusteht, wobei insbesondere die Verschiebung des Beginns der Altersrente und das Erlangen von zusätzlichen Mindestentgeltpunkten von Bedeutung sind.