LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2006
7 Sa 1077/05
Normen:
BurlG § 11 ; RTV § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 824/04

Keine Berücksichtigung arbeitsfreier Zeiten bei Berechnung der Urlaubsvergütung im Reinigungsgewerbe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 1077/05

DRsp Nr. 2006/28041

Keine Berücksichtigung arbeitsfreier Zeiten bei Berechnung der Urlaubsvergütung im Reinigungsgewerbe

»1. Es bleibt unentschieden , ob eine Vereinbarung wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung einer Reinigungskraft nicht besteht, wenn in den Schulferien in den Reinigungsobjekten der Arbeitsprozess ruht.2. Diese Zeiten ohne Arbeitsleistung und Vergütung sind jedenfalls nicht bei der Berechnung der Urlaubsvergütung auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit und des Durchschnittslohnes der letzten 12 Monate zu Lasten der Reinigungskraft zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BurlG § 11 ; RTV § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie die Urlaubsvergütung nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk zu berechnen ist und dabei insbesondere über die Frage, ob sich die Zeiten in den Schulferien, während derer eine Arbeitsleistung nicht zu erbringen ist, verdienstmindernd auswirken.

Die 1943 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wird als Reinigungskraft in der S. Schule in D. eingesetzt. Ihre regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 1,23 Stunden, der Stundenlohn 7,68 EUR brutto.

Der von den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 17.06.1994 (Bl. 60 d.A.) enthält unter anderem folgende Regelung:

"5.