LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.02.2008
1 Ta 293/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 § 120 Abs. 4 § 124 Ziff. 2 § 236 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1552 c/06

Keine Berücksichtigung außerhalb der Frist eingereichter Unterlagen nach Erlass der Nichtabhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 293/07

DRsp Nr. 2008/18617

Keine Berücksichtigung außerhalb der Frist eingereichter Unterlagen nach Erlass der Nichtabhilfeentscheidung im Nachprüfungsverfahren

1. Unter Berücksichtigung des Gedankens des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist im Nachprüfungsverfahren eine Nachreichung von Unterlagen außerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts möglich; anderenfalls wäre die Vorschrift in § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO (neue Angriffs- und Verteidigungsmittel), die auch für das Prozesskostenhilfeverfahren gilt, nicht verständlich.2. Hat die Klägerin weitere Unterlagen erst nach Erlass des Nichtabhilfebeschlusses eingereicht, sind diese Unterlagen als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 § 120 Abs. 4 § 124 Ziff. 2 § 236 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung der ihr durch Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.11.2006 bewilligten Prozesskostenhilfe.