LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2006
1 Ta 284/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 982/05

Keine Berücksichtigung unentschuldigt nachgereichter Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 284/05

DRsp Nr. 2006/21678

Keine Berücksichtigung unentschuldigt nachgereichter Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe

Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 15.07.2005 Kündigungsschutzklage und Klage auf Weiterbeschäftigung erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. M... zu bewilligen. Am 10.08.2005 hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen u.a. Kopien eines Arbeitslosengeldbescheides und Darlehensvertrages nachgereicht. Am 10.11.2005 hat der Kläger die letzte Gehaltsbescheinigung in Kopie nachgereicht.