BAG - Beschluss vom 07.05.2019
1 ABR 53/17
Normen:
BetrVG § 28; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; EntgTranspG § 13 Abs. 3; EntgTranspG § 14 Abs. 1; EntgTranspG § 15 Abs. 2; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1; DS-GVO Art. 2 Abs. 1; DS-GVO Art. 4 Nr. 1-2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 87
ArbRB 2019, 269
AuR 2019, 435
AuR 2021, 272
BAGE 166, 309
BB 2019, 2099
BB 2019, 3003
BB 2020, 18
DZWIR 2019, 500
EzA BDSG 2018 § 26 Nr. 2
EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 28
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 1218
NZA-RR 2019, 530
NZA-RR 2020, 454
ZIP 2019, 1823
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 43/17
ArbG Minden, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 135/16

Keine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in nicht anonymisierte BruttoentgeltlistenKeine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten durch das neue EntgelttransparenzgesetzDie Gewährung des Einblicksrechts als erlaubte Form der Verarbeitung personenbezogener Daten

BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 53/17

DRsp Nr. 2019/12041

Keine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten Keine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten durch das neue Entgelttransparenzgesetz Die Gewährung des Einblicksrechts als erlaubte Form der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt. Orientierungssätze: 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen (Rn. 16). 2. Diese Einblicksberechtigung ist nicht auf anonymisierte Bruttoentgeltlisten beschränkt. Anderes folgt nicht aus den rechtlichen Wertungen, die dem Entgelttransparenzgesetz zugrunde liegen (Rn. 23 ff.).