LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2005
2 Ta 111/05
Normen:
BetrVG § 40 ; RVG § 33 Abs. 3 ; ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 3 BV 76/04 KO - 02.05.2004,

Keine Beschwerdebefugnis des Betriebsrats gegen Wertfestsetzung im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 111/05

DRsp Nr. 2005/20055

Keine Beschwerdebefugnis des Betriebsrats gegen Wertfestsetzung im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung

1. Bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes handelt es sich trotz ihres nur modifizierten Devolutiveffektes um keinen Rechtsbehelf sondern um ein echtes Rechtsmittel, für das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG die Vorschriften der §§ 567 bis 577 ZPO entsprechend gelten.2. Die nicht ausdrücklich gesetzlich normierte Beschwer stellt für den Rechtsmittelführer eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses dar; der Rechtsmittelführer muss daher durch die Entscheidung benachteiligt sein.3. Hat der Betriebsrat für die Gebühren des von ihm beauftragten Rechtsanwalts nicht einzustehen, ist er damit auch nicht befugt, gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes herbeizuführen.

Normenkette:

BetrVG § 40 ; RVG § 33 Abs. 3 ; ZPO § 567 ;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat streiten im vorliegenden Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung für die Versetzung, Eingruppierung und der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme i.S. von §§ 99, 100 BetrVG.