BAG - Beschluss vom 26.02.2020
7 ABR 20/18
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 24
AuR 2020, 384
BB 2020, 1588
EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 5
EzA-SD 2020, 14
NZA 2020, 960
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 20/17
ArbG Fulda, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/16

Keine Beteiligungsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses im BeschlussverfahrenUnternehmensbezogene Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei gemeinsamem Betrieb zweier UnternehmenTendenzschutz für karitative UnternehmenKeine Rechte des Wirtschaftsausschusses bezüglich eines Tendenzunternehmens

BAG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 20/18

DRsp Nr. 2020/9322

Keine Beteiligungsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses im Beschlussverfahren Unternehmensbezogene Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei gemeinsamem Betrieb zweier Unternehmen Tendenzschutz für karitative Unternehmen Keine Rechte des Wirtschaftsausschusses bezüglich eines Tendenzunternehmens

Orientierungssatz: 1. Führen zwei Unternehmen, die jeweils für sich genommen die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1 BetrVG erfüllen, gemeinsam einen Betrieb, erfolgt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (Rn. 23 ff.). 2. Genießt eines der Unternehmen Tendenzschutz iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, kann der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn das andere Unternehmen tendenzfrei ist. Dem Wirtschaftsausschuss stehen jedoch gegenüber dem Tendenzunternehmen keine Rechte zu (Rn. 26).