LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2017
4 TaBV 20/17
Normen:
BetrVG § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/16

Zulässigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Gemeinschaftsbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 20/17

DRsp Nr. 2018/11338

Zulässigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Gemeinschaftsbetrieb

Orientierungssätze: Beschäftigen alle an der Führungsvereinbarung beteiligten Unternehmen ständig mehr als hundert Arbeitnehmer, kann in einem Gemeinschaftsbetrieb auch dann kein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss gebildet werden, wenn die beteiligten Unternehmen in einem Konzernverhältnis zueinander stehen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 21. Dezember 2016 - 3 BV 7/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung folgendermaßen gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Bildung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 106;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses.