Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die für eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente erforderliche Wartezeit erfüllt hat.
Der am 13. Mai 1968 geborene Kläger war vom 24. September 1987 bis zum 31. Mai 1998 bei der P H AG als Baufachwerker beschäftigt.
Dem Kläger wurde von der Arbeitgeberin eine Versorgungszusage erteilt, für die ab dem 1. Januar 1992 die Grundsätze der Unterstützungskasse P H GmbH für die Gewährung laufender Versorgungsleistungen vom 22. Juni 1992 galten.
Darin ist u. a. bestimmt:
"2. Ruhegeld
2.1 Mitarbeiter der P H AG erhalten nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma bzw. nach Beendigung des Bezuges von Vorruhestandsgeld ein laufendes Ruhegeld, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (Ziff. 2.2) und erfüllter Wartezeit (Ziff. 2.3)
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