LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2006
9 Ta 192/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 894/06

Keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 192/06

DRsp Nr. 2007/2696

Keine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

1. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird; eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ist zu diesem Zeitpunkt (bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren) ausgeschlossen. 2. Die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Vergleich.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eine Kündigungsschutzklage eingereicht und anschließend, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. beantragt; gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass das ausgefüllte Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde.