LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2008
11 Ta 124/08
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 391/08

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers oder eines Kunden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 124/08

DRsp Nr. 2008/19948

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers oder eines Kunden

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 626 ;

Gründe:

I. Die am 10.03.1981 geborene Klägerin war seit 25.04.2007 bei dem Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Der Beklagte betreibt einen Verkaufsshop, in dem Mobiltelefone veräußert werden. Die Klägerin entnahm acht neue Mobilfunkgeräte aus dem Bestand des Beklagten, buchte sie aus den Datensätzen aus, händigte sie jedoch nicht an Kunden aus, sondern nahm sie an sich, um sie auf eigene Rechnung zu veräußern. Sämtliche Mobilfunkgeräte wurden am 17.03.2008 im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin aufgefunden.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.03.2008, der Klägerin an diesem Tag zugegangen, außerordentlich fristlos. Die Klägerin wandte sich mit am 25.03.2008 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangener Klage gegen diese Kündigung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 31.03.2008 hilfsweise die Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG.