LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2008
12 Sa 505/08
Normen:
BGB § 630 ; GewO § 109 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 177
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8379/07

Keine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnis bei nur durchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 505/08

DRsp Nr. 2008/14788

Keine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnis bei nur durchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Sieht man die Arbeitgeberin grundsätzlich für verpflichtet an, in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel aufzunehmen, ist jedenfalls dann, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung nicht über ein "befriedigend" wesentlich hinausgeht, der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern nicht geschuldet; der Arbeitnehmer kann daher unter diesen Umständen nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin ihren "Dank für die gute Zusammenarbeit" äußert und die Zukunftswünsche nicht nur auf den beruflichen sondern auch den privaten Lebensweg bezieht.

Normenkette:

BGB § 630 ; GewO § 109 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob in das Arbeitszeugnis eine Schlussformel aufzunehmen ist. Der Kläger verlangt von der Beklagten, dass diese ihm sowohl für die gute Zusammenarbeit danke als auch alles Gute für den beruflichen und privaten Lebensweg wünsche.

Der Kläger war bei der Beklagten, die sich in ihrem Betrieb in S. als "Volkswagen Partner" mit Kraftfahrzeughandel und -service befasst, vom 01.10.2000 bis zum 31.01.2007 als Automobilverkäufer beschäftigt.