Die Parteien streiten darum, ob in das Arbeitszeugnis eine Schlussformel aufzunehmen ist. Der Kläger verlangt von der Beklagten, dass diese ihm sowohl für die gute Zusammenarbeit danke als auch alles Gute für den beruflichen und privaten Lebensweg wünsche.
Der Kläger war bei der Beklagten, die sich in ihrem Betrieb in S. als "Volkswagen Partner" mit Kraftfahrzeughandel und -service befasst, vom 01.10.2000 bis zum 31.01.2007 als Automobilverkäufer beschäftigt.
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