LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2007
3 Ta 119/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; AGG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 624
ZGS 2007, 367
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 700/07

Keine Diskriminierung des abgewiesenen Bewerbers bei subjektiv nicht ernsthafter Bewerbung - keine Prozesskostenhilfe bei Rechtsverfolgung aus sachfremden Beweggründen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 119/07

DRsp Nr. 2007/17588

Keine Diskriminierung des abgewiesenen Bewerbers bei subjektiv nicht ernsthafter Bewerbung - keine Prozesskostenhilfe bei Rechtsverfolgung aus sachfremden Beweggründen

1. Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt.2. Lassen die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen und angebliche Verstöße gegen das Antidiskriminierungsrecht als Instrument zu benutzen, um Protest gegen die "Hartz"- Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; AGG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte Ziff. 1 (im folgenden: Kläger) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.