LAG Köln - Urteil vom 06.05.2021
8 Sa 581/20
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2311/19

Keine Diskriminierung wegen Alters oder SchwerbehinderungKeine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen NichtarbeitKeine Ansprüche wegen Mobbing

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 581/20

DRsp Nr. 2021/9297

Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtarbeit Keine Ansprüche wegen Mobbing

1. Es besteht kein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Schwerbehinderung. 2. Das Vorenthalten von Arbeit und Arbeitsmaterialien ist kein Mobbing. 3. Mobbing ist keine eigene Anspruchsgrundlage.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2020 - 17 Ca 2311/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Ersatz eines immateriellen Schadens verpflichtet ist. In der Zeit ab dem 05.02.2012 war zwischen den Parteien ein Rechtsstreit anhängig, im Rahmen dessen die Klägerin Ersatz materieller und immaterieller Schäden von der Beklagten verlangte. Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (5 Ca 317/13) - nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) - zurück.