LAG Köln - Beschluss vom 16.05.2003
11 TaBV 61/02
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 35/01

Keine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Beschlussverfahren aufgrund unerheblicher Gesetzesänderung - Rechtskraft im Beschlussverfahren, Änderung der gesetzlichen Grundlagen; Sachaufwand des Betriebsrats, Informations- und Kommunikationstechnik

LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 11 TaBV 61/02

DRsp Nr. 2004/2850

Keine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Beschlussverfahren aufgrund unerheblicher Gesetzesänderung - Rechtskraft im Beschlussverfahren, Änderung der gesetzlichen Grundlagen; Sachaufwand des Betriebsrats, Informations- und Kommunikationstechnik

»1. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung im Beschlussverfahren macht erneut gestellte Anträge über die gleiche Streitfrage in einem Verfahren mit den gleichen Beteiligten unzulässig.2. Eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Grundlagen mag eine Durchbrechung der Rechtskraft zulassen, unerhebliche Änderungen reichen zu diesem Zweck aber nicht.3. Die Hineinnahme der "Informations- und Kommunikationstechnik" in die Aufzählung des § 40 Abs. 2 BetrVG ist eine "unerhebliche Änderung" i. S. v. Ziffer 2. Sie hat insbesondere nicht zur Folge, dass die für die gesamte dortige Aufzählung geltende Einschränkung "in erforderlichem Umfang" im Falle der "Informations- und Kommunikationstechnik" nicht mehr zu prüfen wäre.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Gründe: