Die Parteien streiten um eine Kündigung des Klägers wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit aus gesundheitsbedingten Gründen.
Der am 02.03.1945 geborene Kläger ist seit dem 13.09.1988 bei der Beklagten als Aufleger/Abträger in deren Paketzentrum tätig. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt ca. 2700,00 EUR brutto. Der für das Arbeitsverhältnis geltende Manteltarifvertrag für die D P AG sieht in § 34 Abs. 4 vor, dass bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer möglich ist, wenn ihnen ein Anspruch auf Betriebsrente aufgrund des Leistungsfalls "Postbeschäftigungsunfähigkeit" zusteht.
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