LAG Köln - Urteil vom 13.11.2006
14 Sa 750/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; MTV (DP AG) § 34 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 10 (7) Ca 9980/04 - 26.04.2006,

Keine Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch Tarifvertrag - Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei Entkräftung ärztlichen Gutachtens durch beschwerdefreie Tätigkeit vor Ausspruch der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 750/06

DRsp Nr. 2007/2680

Keine Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch Tarifvertrag - Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei Entkräftung ärztlichen Gutachtens durch beschwerdefreie Tätigkeit vor Ausspruch der Kündigung

»1. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 KSchG kann nicht durch eine tarifvertragliche Regelung eingeschränkt werden.2. Gegen eine dauernde krankheitsbedingte Leistungsunmöglichkeit spricht es, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit in den Monaten vor Ausspruch der Kündigung ohne Einschränkungen verrichtet und damit ein zuvor erstelltes ärztliches Gutachten entkräftet.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; MTV (DP AG) § 34 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Kündigung des Klägers wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit aus gesundheitsbedingten Gründen.

Der am 02.03.1945 geborene Kläger ist seit dem 13.09.1988 bei der Beklagten als Aufleger/Abträger in deren Paketzentrum tätig. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt ca. 2700,00 EUR brutto. Der für das Arbeitsverhältnis geltende Manteltarifvertrag für die D P AG sieht in § 34 Abs. 4 vor, dass bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer möglich ist, wenn ihnen ein Anspruch auf Betriebsrente aufgrund des Leistungsfalls "Postbeschäftigungsunfähigkeit" zusteht.