LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.09.2006
13 Sa 63/06
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 717 Abs. 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 30/06

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nur durchschnittlichem Ausfallrisiko

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 63/06

DRsp Nr. 2006/27749

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nur durchschnittlichem Ausfallrisiko

1. Die Zwangsvollstreckung kann nach §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO einstweilen nur eingestellt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt; bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln besteht vor dem Hintergrund des § 717 Abs. 2 ZPO ein nicht zu ersetzender Nachteil nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Gläubiger vermögenslos ist und nicht damit gerechnet werden kann, dass bei Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung eine Rückzahlung möglich ist.2. Für ein nur durchschnittliches Ausfallrisiko spricht nicht nur die seit der ursprünglichen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verstrichene Zeit von sieben Jahren sondern vielmehr der Umstand, dass der Kläger zuletzt vor fast vier Jahren seine Vermögensverhältnisse gegenüber seinen Gläubigern offen legen musste, nicht mehr im Schuldnerverzeichnis geführt und augenblicklich keinen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist und auch keine gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitel vorliegen.