I.
Gemäß Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz, auswärtige Kammern Neuwied vom 27.06.2006 (9 Ca 1009/06), welches nicht rechtzeitig mit Einspruch angegriffen wurde, wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten und dortigen Klägers mit der Klägerin und dortigen Beklagten zu 1) nicht durch fristlose Kündigung vom 05.05.2005 aufgelöst wurde, vielmehr durch ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Zugleich wurde die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.170,00 EUR brutto und weitere 40,00 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen.
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