LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.09.2006
7 Sa 617/06
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 § 69 ; ZPO § 128 Abs. 4 § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 § 922 Abs. 1 § 929 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 39/06

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollsteckung aus dem eine Leitungsverfügung erlassenden Urteil durch Berufungsgericht

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 617/06

DRsp Nr. 2007/18075

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollsteckung aus dem eine Leitungsverfügung erlassenden Urteil durch Berufungsgericht

1. Auch wenn nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen (einstweilen) eingestellt werden kann, gilt dies jedoch nur im Geltungsbereich der Regelung des § 62 Abs. 1 ArbGG; Gegenstand eines entsprechenden Einstellungsantrages können deshalb nur des Einspruches oder der Berufung fähige Urteile der Arbeitsgerichte sein, die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sind.2. Demgegenüber ist jedes eine einstweilige Verfügung erlassende Urteil ohne weiteres vollstreckbar (§ 929 ZPO); durch die Verweisung in § 62 Abs. 2 ArbGG ist klargestellt, dass diese Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt. 3. Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung in Form eines Beschlusses oder in Form eines Urteils (§ 922 Abs. 1 ZPO) ergeht; die Entscheidung bedarf auch grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel, soweit nicht eine der in § 929 Abs. 1 ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 § 69 ; ZPO § 128 Abs. 4 § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 § 922 Abs. 1 § 929 Abs. 1 ;

Gründe: