I. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst Bezug genommen auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dies damit begründet, der Antragssteller könne einen Unterlassungsanspruch aus §
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.03.2005, welche am selben Tag beim Landesarbeitsgericht in Köln eingegangen ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmern/innen aus Anlass der geplanten Stilllegung des Betriebes auszusprechen, bevor nicht ein Interessenausgleich vereinbart oder aber die Verhandlungen hierüber in einer Einigungsstelle endgültig gescheitert sind.
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