LAG Köln - Beschluss vom 30.03.2006
2 Ta 145/06
Normen:
BetrVG § 111 § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 5/06

Keine einstweilige Verfügung zum Unterlassen der Betriebsstilllegung vor Abschluss eines Interessenausgleichs

LAG Köln, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 145/06

DRsp Nr. 2006/19935

Keine einstweilige Verfügung zum Unterlassen der Betriebsstilllegung vor Abschluss eines Interessenausgleichs

»Keine einstweilige Verfügung zum Unterlassen der Betriebsstilllegung vor Abschluss eines Interessenausgleichs (st. Rspr. LAG Köln)«

Normenkette:

BetrVG § 111 § 113 ;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst Bezug genommen auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dies damit begründet, der Antragssteller könne einen Unterlassungsanspruch aus § 111 ff. BetrVG nicht herleiten, da die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Vorschriften abschließend durch die Regelungen des Nachteilsausgleichs gem. § 113 BetrVG geregelt seien.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.03.2005, welche am selben Tag beim Landesarbeitsgericht in Köln eingegangen ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmern/innen aus Anlass der geplanten Stilllegung des Betriebes auszusprechen, bevor nicht ein Interessenausgleich vereinbart oder aber die Verhandlungen hierüber in einer Einigungsstelle endgültig gescheitert sind.