LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2006
18 Sa 115/06
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 9 Abs. 2 § 16 ; ZPO § 286 § 383 Abs. 1 Nr. 6 § 385 Abs. 2 § 427 § 444 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 592/05 - 01.12.2005,

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Nichtentbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 115/06

DRsp Nr. 2006/27853

Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Nichtentbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht

1. Eine Beweisvereitelung durch den Gegner des Beweisführers ist nach dem Rechtsgedanken aus §§ 444, 427 ZPO nachteilig bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; ein missbilligenswertes Verhalten liegt nur dann nicht vor, wenn für das Verhalten verständliche Gründe angeführt werden.2. Die Behauptung der Arbeitgeberin, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Umstände vorlagen, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergab, ist zu Lasten des Arbeitnehmers als richtig zu unterstellen, wenn der Arbeitnehmer die Durchführung der Beweisaufnahme zu diesem Beweisthema durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen dadurch vereitelt, dass er die gemäß §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 385 Abs. 2 ZPO erforderliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verweigert.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 9 Abs. 2 § 16 ; ZPO § 286 § 383 Abs. 1 Nr. 6 § 385 Abs. 2 § 427 § 444 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 28.09.2004 bis 17.10.2004.