LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2006
15 Sa 2056/05
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 123/05 - 21.04.2005,

Keine Entschädigung wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter bei offensichtlicher Nichterfüllung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 2056/05

DRsp Nr. 2006/21529

Keine Entschädigung wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter bei offensichtlicher Nichterfüllung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle

Erfüllt der Schwerbehinderte ganz offensichtlich nicht das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil und kommt er damit für die streitbefangene Stelle von vornherein nicht in Betracht, kann er nicht wegen seiner Behinderung im Sinne des § 81 Abs. 2 SGB IX benachteiligt werden.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte L1xx verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 81 SGB IX zu zahlen.