LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2006
2 Ta 5/06
Normen:
BGB § 114 § 126 Abs. 1 § 779 ; ZPO § 130 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 378
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 4 Ca 400 a/05 vom 21.11.2005,

Keine Erfolgsaussicht bei Beendigung des Verfahrens durch unwiderrufenen Vergleich - unwirksamer Vergleichswiderruf bei Nichtbeachtung vereinbarter Schriftform - Schriftzeichen als Paraphe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 5/06

DRsp Nr. 2006/21672

Keine Erfolgsaussicht bei Beendigung des Verfahrens durch unwiderrufenen Vergleich - unwirksamer Vergleichswiderruf bei Nichtbeachtung vereinbarter Schriftform - Schriftzeichen als Paraphe

1. Ist der Rechtsstreit, für dessen Fortführung der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, bereits durch (unwiderrufenen) Prozessvergleich beendet worden, bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.2. Haben die Parteien für den Vergleichswiderruf eine bestimmte Form vereinbart, muss diese eingehalten werden; ist der Widerruf durch Schriftsatz vereinbart, ist der Schriftsatz zu unterzeichnen.3. Ein Zeichen unter einem Faxschriftsatz genügt nicht den Anforderungen der §§ 130 Nr. 6 ZPO, 126 BGB, wenn nicht ein einziger Buchstabe zu identifizieren ist und ein als Zacke ausgeführter Auf- und Abstrich mit anschließendem Kringel und sich anschließender unbeholfen wirkender Linie gerade nicht zu erkennen gibt, dass es sich um eine vollständige Unterschriftsleistung handelt und nicht nur um die Abgabe einer Paraphe für ein Schriftstück, für welches der Unterzeichner (noch) keine Verantwortung übernehmen will.

Normenkette:

BGB § 114 § 126 Abs. 1 § 779 ; ZPO § 130 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt mit seiner sofortigen Beschwerde Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Weiterführung des Rechtsstreits.