LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2006
4 Ta 181/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/06

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiiertem und widersprüchlichem Tatsachenvortrag zu Schadensersatzanspruch aus unterlassener Aufklärung über wirtschaftliche Lage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 181/06

DRsp Nr. 2007/2703

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiiertem und widersprüchlichem Tatsachenvortrag zu Schadensersatzanspruch aus unterlassener Aufklärung über wirtschaftliche Lage

1. Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Sachvortrag nicht schlüssig, widersprüchlich und zum größten Teil nicht durch taugliche Beweismittel unterlegt ist.2. Hat der Kläger aufgrund wechselseitiger Vorbesprechungen und eigenverantwortlicher Tätigkeitsunterbrechung bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis faktisch für ein Jahr gelöst, ohne sich bei seinem neuen Arbeitgeber weitgehend individualvertraglich oder kollektivvertraglich abzusichern, hat eine diesbezügliche Schadensersatzklage keine Aussicht auf Erfolg, wenn dem Tatsachenvortrag jede Substantiierung dazu fehlt, dass der neue Arbeitgeber im maßgebenden Zeitraum den Kläger über für seinen Entschluss maßgebende Umstände getäuscht oder im Unklaren gelassen hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.