LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2006
1 Ta 267/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 985 b/05 vom 10.10.2005,

Keine Erfolgsaussicht bei verwirkter Rechtsverfolgung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 267/05

DRsp Nr. 2006/21675

Keine Erfolgsaussicht bei verwirkter Rechtsverfolgung

Die Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Antragstellerin trotz Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung und eines mündlichen Auflösungsvertrages ihr Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, durch monatelanges Zuwarten verwirkt hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 19.05.2005 Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom 08.12.2004 und Zahlungsklage für die Zeit Dezember 2004 bis April 2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... als Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Am 19.07.2005 hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 10.10.2005 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: